Erläuterung der unterschiedlichen Regelungen für den Zuzug in die Schweiz und der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen

Hintergrund

Viele Ausländer ziehen wegen der hohen Lebensqualität, des Outdoor-Lifestyles, der hervorragenden Arbeitsbedingungen und der Geschäftsmöglichkeiten in die Schweiz.

Eine zentrale Lage innerhalb Europas mit hohem Lebensstandard sowie Verbindungen zu über 200 internationalen Standorten durch regelmässige internationale Flüge machen die Schweiz ebenfalls zu einem attraktiven Standort.

Viele der weltweit grössten multinationalen und internationalen Organisationen haben ihren Sitz in der Schweiz.

Die Schweiz gehört nicht zur EU, ist aber eines von 26 Ländern des Schengen-Raums. Zusammen mit Island, Liechtenstein und Norwegen bildet die Schweiz die Europäische Freihandelsassoziation (EFTA).

Unterkunft

Ausländer dürfen sich ohne Anmeldung als Touristen in der Schweiz aufhalten für bis zu drei Monaten.

Wer einen Aufenthalt in der Schweiz plant, muss nach drei Monaten eine Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung einholen und sich formell bei den schweizerischen Behörden anmelden.

Bei der Beantragung einer schweizerischen Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung gelten für EU- und EFTA-Bürger andere Regelungen als für andere Staatsangehörige.

EU-/EFTA-Staatsangehörige

EU/EFTA – Arbeiten

EU-/EFTA-Staatsangehörige genießen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt.

Möchte ein EU/EFTA-Bürger in der Schweiz leben und arbeiten, kann er frei einreisen, benötigt aber eine Arbeitsbewilligung.

Die Person muss einen Arbeitsplatz finden und der Arbeitgeber muss die Beschäftigung anmelden, bevor die Person tatsächlich eine Arbeit aufnehmen kann.

Das Verfahren wird erleichtert, wenn der neue Einwohner ein Schweizer Unternehmen gründet und bei diesem angestellt ist.

EU/EFTA – Funktioniert nicht

Für EU/EFTA-Bürger, die in der Schweiz leben, aber nicht arbeiten möchten, ist das Verfahren relativ unkompliziert.

Sie müssen folgende Kriterien erfüllen:

  • über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um in der Schweiz zu leben und sicherzustellen, dass sie nicht von schweizerischer Fürsorge abhängig werden.
  • Schliessen Sie eine Schweizer Kranken- und Unfallversicherung ab.

Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige

Nicht-EU/EFTA – Arbeiten

Drittstaatsangehörige dürfen in den Schweizer Arbeitsmarkt eintreten, wenn sie entsprechend qualifiziert sind, zum Beispiel Führungskräfte, Fach- und Hochschulabsolventen.

Der Arbeitgeber muss bei den Schweizer Behörden ein Arbeitsvisum beantragen, während der Arbeitnehmer ein Einreisevisum aus seinem Heimatland beantragt. Das Arbeitsvisum ermöglicht es der Person, in der Schweiz zu leben und zu arbeiten.

Auch dieses Verfahren wird erleichtert, wenn der neue Einwohner ein Schweizer Unternehmen gründet und bei diesem angestellt wird.

Nicht-EU/EFTA – Funktioniert nicht

Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige ohne Erwerbstätigkeit werden in zwei Kategorien eingeteilt:

  1. Älter als 55;
  • Eine Schweizer Aufenthaltsbewilligung muss über ein Schweizer Konsulat/eine Schweizer Botschaft im aktuellen Wohnsitzland beantragt werden.
  • Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel, um ihr Leben in der Schweiz zu bestreiten.
  • Schliessen Sie eine Schweizer Kranken- und Unfallversicherung ab.
  • Einen engen Bezug zur Schweiz nachweisen (zum Beispiel: häufige Reisen, im Land lebende Familienmitglieder, früherer Wohnsitz oder Immobilienbesitz in der Schweiz).
  • Verzicht auf Erwerbstätigkeit im In- und Ausland.
  • Unter 55;
  • Eine Aufenthaltsbewilligung wird aufgrund des «überwiegenden kantonalen Interesses» erteilt. Dies entspricht in der Regel einer Steuer auf das angenommene (oder tatsächliche) Jahreseinkommen zwischen CHF 400,000'1,000,000 und CHF XNUMX'XNUMX'XNUMX. Die genaue Höhe des angenommenen Jahreseinkommens hängt von einer Reihe von Faktoren ab, unter anderem vom jeweiligen Wohnkanton.

Besteuerung

Standardbesteuerung

Jeder Kanton legt seine eigenen Steuersätze fest und erhebt im Allgemeinen die folgenden Steuern; Einkommens-, Nettovermögens-, Immobilien-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Der spezifische Steuersatz variiert je nach Kanton und liegt zwischen 21% und 46%.

In der Schweiz ist die Übertragung von Vermögen im Todesfall auf Ehegatten, Kinder und/oder Enkel in den meisten Kantonen von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.

Kapitalgewinne sind grundsätzlich steuerfrei, außer bei Immobilien. Der Verkauf von Gesellschaftsanteilen gehört zu den Vermögensgegenständen, die von der Kapitalertragsteuer befreit sind.

Pauschalbesteuerung

Die Pauschalbesteuerung ist ein besonderer Steuerstatus, der gebietsansässigen Ausländern ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz zusteht.

Als Bemessungsgrundlage dienen die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen statt ihr globales Einkommen und Vermögen. Dies bedeutet, dass es nicht erforderlich ist, die effektiven globalen Erträge und Vermögenswerte zu melden.

Ist die Steuerbemessungsgrundlage festgelegt und mit der Steuerbehörde abgestimmt, wird sie dem kantonalen Regelsteuersatz unterstellt.

Es ist möglich, dass eine natürliche Person einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz nachgeht und die schweizerische Pauschalbesteuerung in Anspruch nimmt. Auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Privatvermögen in der Schweiz können ausgeübt werden.

Weitere Informationen

Wenn Sie weitere Informationen zum Umzug in die Schweiz wünschen, wenden Sie sich bitte an Christine Breitler im Dixcart-Büro in der Schweiz: beratung.schweiz@dixcart.com

Zurück zur Übersicht