Maltesische Stiftungen und potenzielle Vorteile bei der Umsiedlung einer ausländischen Stiftung nach Malta

Malta Privatstiftungen werden seit mehreren Jahren zur Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung eingesetzt. Die Ende 2018 vorgenommenen Änderungen des „Gesetzes über freiwillige Organisationen“ ermöglichen es ausländischen Organisationen, einschließlich privater Stiftungen, nach Malta umzusiedeln.

Malta Stiftungen

Malta Stiftungen unterliegen dem „Zivilgesetz“ und dem „Gesetz über freiwillige Organisationen“ und werden als juristische Person gegründet. Nach maltesischem Recht kann eine Stiftung entweder als Privatstiftung oder als Zweckstiftung errichtet werden und jeden rechtlichen und rechtmäßigen Zweck haben, nicht nur einen sozialen oder gemeinnützigen Zweck.

Der Hauptunterschied zwischen Trusts und Stiftungen besteht darin, dass im Falle eines Trusts der Settlor Vermögenswerte an einen Treuhänder verteilt, um sie zugunsten der Begünstigten zu halten .

Was sind die potenziellen Steuervorteile in Bezug auf eine Malta-Stiftung?

Malta Stiftungen können; entweder als eine in Malta ansässige und ansässige Gesellschaft behandelt werden und daher vom vollständigen Anrechnungssystem der Besteuerung profitieren, ODER die Verwalter können unwiderruflich beschließen, dass die Stiftung für steuerliche Zwecke als Trust behandelt wird.

Eine als Trust zu behandelnde Wahl führt zu vorteilhaften Möglichkeiten der privaten Vermögensplanung, insbesondere wenn der Gründer und die Begünstigten nicht in Malta ansässig und/oder ansässig sind:

  • Unter diesen Umständen sind in Malta weder bei der Abwicklung noch in Bezug auf die Einkünfte der Stiftung Steuern oder Abgaben zu entrichten.

Re-Domizilierung ausländischer Stiftungen nach Malta

  • Der Prozess

Eine Stiftung, die nach dem Recht eines Staates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet und gegründet oder eingetragen ist, dessen Gesetzgebung dem maltesischen Recht ähnelt, kann nach Malta verlegt werden.

Wenn eine ausländische Stiftung einem Gesetz unterliegt, das keine Fortführung vorsieht, kann eine solche Stiftung nach Malta umgesiedelt werden, wenn sie durch ihre Satzung oder Satzung dazu ermächtigt und beim maltesischen Registrar einen Antrag auf Registrierung als gestellt hat „Fortsetzung“ auf Malta.

Fortsetzungsregeln können auch auf Stiftungen angewendet werden, die nach dem Recht anderer Länder gegründet oder eingetragen sind, wenn der maltesische Justizminister diese Maßnahme durch „Bekanntmachung“ in Bezug auf ein bestimmtes Land genehmigt. Eine solche Entscheidung wird wahrscheinlich von Zeit zu Zeit überprüft.

  • Registrierung in Malta

Bei der Beantragung der Registrierung in Malta muss sich die ausländische Stiftung in derselben „Rechtsform“ registrieren, die sie nach dem Recht des vorherigen ausländischen Staates hatte. Für den Fall, dass eine ähnliche „Rechtsform“ nach maltesischem Recht nicht existiert, muss eine möglichst nahestehende „Rechtsform“ ausgewählt und benannt werden.

Die Fortführung einer ausländischen Stiftung in Malta erfordert die Übernahme des maltesischen Rechts, um die Satzung ab dem Zeitpunkt der Registrierung zu regeln. Die Einhaltung aller für die jeweilige Stiftungsrechtsform relevanten Belange sowie die Einhaltung sonstiger anwendbarer Gesetze im Zusammenhang mit der Stiftungstätigkeit oder -verwaltung sind erforderlich.

  • Re-Domizilierung aus Malta

Eine maltesische Stiftung kann ihren Sitz verlegen, um in jedem Staat innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums fortzubestehen, sofern sie dazu durch ihre Satzung oder Satzung ermächtigt ist. Nachdem die entsprechenden Verfahren befolgt wurden, wird der Registrar die Registrierung der Stiftung in Malta beenden.

Die Vorteile der „Weiterführung“ einer Stiftung – nach maltesischem Recht zulässig

Bis Ende 2018 bestand die einzige Möglichkeit, eine Stiftung aus dem Ausland nach Malta zu verlegen, darin, dass die ausländische Stiftung eine Malta-Stiftung gründet, ihr Vermögen hinzufügt und die bereits bestehende Stiftung auflöst.

  • Die am 6. November 2018 eingeführten Regeln für die Umsiedlung von Stiftungen in Malta ermöglichen es, dass eine bestehende Stiftung nach maltesischem Recht weitergeführt wird. Dadurch können nachteilige steuerliche Folgen im Zusammenhang mit der angenommenen Liquidation der ausländischen Stiftung, der Verteilung ihres gesamten Vermögens an die Begünstigten und der anschließenden Gründung der neuen maltesischen Stiftung vermieden werden.

Weitere Informationen

Wenn Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, wenden Sie sich bitte an das Dixcart-Büro in Malta: beratung.malta@dixcart.com oder Ihr üblicher Dixcart-Ansprechpartner.

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