Die Vorteile einer Schweizer Investmentholding

Warum sind Schweizer Holdinggesellschaften so beliebt?

Es gibt viele Gründe, warum die Schweiz ein bevorzugter Standort für internationale Geschäfte ist. Diese beinhalten:

  • Politische, finanzielle, soziale und wirtschaftliche Stabilität.
  • Ein günstiges fiskalisches Umfeld.
  • Genf und Zug sind wichtige Zentren für den Rohstoffhandel.
  • Exzellente Strukturen zur Unterstützung von Unternehmen und eine Vielzahl von Fachleuten, darunter: Anwälte, Banker, Buchhalter, Versicherungsunternehmen, Inspektionsunternehmen und Unternehmensdienstleister wie Dixcart.
  • Qualitativ hochwertige und mehrsprachige lokale Arbeitskräfte.
  • Standort im Zentrum Europas, ermöglicht Echtzeitkommunikation mit Europa und innerhalb desselben Arbeitstages wie die USA und Asien.

Steuervorteile

Für Holdinggesellschaften bestehen verschiedene Steuerbefreiungen oder -erleichterungen in Bezug auf die Bundes- und Kantonssteuern, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Diese Vorteile werden im Folgenden beschrieben.

Genf

In der Schweiz gibt es 26 Kantone, wobei Genf einer der finanziell wichtigsten ist. Dieser Informationshinweis berücksichtigt die Steuervorteile, die Holdinggesellschaften mit Sitz in Genf, Schweiz, zur Verfügung stehen.

  • KANTONALE STEUERBEFREIUNG

Das schweizerische Steuersystem gewährt Holdinggesellschaften auf kantonaler Ebene einen privilegierten Steuerstatus, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. In der Satzung muss festgehalten werden, dass die Haupttätigkeit der Gesellschaft in der langfristigen Verwaltung von Beteiligungen besteht.
  2. Die Gesellschaft darf keine operative Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausüben. Bestimmte Aktivitäten werden akzeptiert. Dazu gehören: Verwaltung des Unternehmens und seiner Beteiligungen, Erbringung von Dienstleistungen im Auftrag einer konsolidierten Gruppe, Fremdfinanzierung von Tochtergesellschaften und/oder das Halten und Verwerten von geistigem Eigentum.
  3. Langfristig müssen entweder die Beteiligungen der Gesellschaft 2/3 des bilanzierten Vermögens ausmachen oder die Erträge aus solchen Beteiligungen (Dividenden/Kapitalgewinne) müssen mindestens 2/3 der Gesamterträge ausmachen. Als Beteiligungen gelten die Anteile von Kapitalgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie Beteiligungsscheine.

Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen wird auf kantonaler Ebene keine Einkommensteuer erhoben. Damit sind auch Erträge aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Kommissionen und Verwaltungsgebühren von der kantonalen Einkommenssteuer befreit.

  • ERMÄSSIGUNGEN BEZÜGLICH DER BUNDESSTEUER

Auf Bundesebene unterliegen die Einkünfte einem effektiven Steuersatz von 7.83 %.

Dividendenerträge und Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen unterliegen jedoch einem Beteiligungsabzug, der in der Regel zu einer vollständigen Steuerbefreiung führt.

Dividenden

  • Unternehmenssteuer auf erhaltene Dividenden

Ein Beteiligungsabzug entlastet die Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen.

Qualifizierte Teilnahmen sind:

  1. eine Beteiligung von mindestens 10 % des Eigenkapitals (Grundkapital), ODER
  2. eine Beteiligung mit einem Marktwert von mindestens CHF 1 Mio.

Für Dividendenerträge ist keine Haltedauer erforderlich.

  • Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden

Eine Schweizer Holdinggesellschaft muss grundsätzlich 35% Steuern auf Dividenden einbehalten, die an ihre Aktionäre gezahlt werden.

Steuerabkommen können jedoch die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden reduzieren oder eliminieren und die Schweiz verfügt über ein umfangreiches Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen von mehr als 100 Doppelbesteuerungsabkommen.

Die Schweiz hat zudem ein bilaterales Abkommen mit der EU, das den Zugang zu den EU-Mutter-/Tochter-Richtlinien und Zins-/Lizenzgebühren-Richtlinien ermöglicht.

Darüber hinaus wird die Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen auf null reduziert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Muttergesellschaft hält mindestens 25 % der Schweizer Tochtergesellschaft und hält diesen Mindestprozentsatz seit mindestens zwei Jahren.
  2. Die Gesellschaftergesellschaft hat ihren Sitz in der EU.
  3. Beide Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer und beide sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Kapitalgewinn

Der oben aufgeführte Beteiligungsabzug für Dividenden gilt auch für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen.

Die veräußerte Beteiligung muss mindestens 10 % des Eigenkapitals (Grundkapital) der Gesellschaft repräsentieren und vor der Veräußerung mindestens ein Jahr gehalten worden sein.

Internationaler Druck und die Zukunft

Die Schweiz überprüft aufgrund des wachsenden internationalen Drucks ihr Unternehmensbesteuerungssystem.

Es ist zu erwarten, dass bestimmte Regelungen, wie zum Beispiel die kantonale Sondersteuerregelung für Holdinggesellschaften, abgeschafft werden. Viele Kantone wie Luzern, Schwyz und Zug verfügen jedoch bereits über unternehmerfreundlich niedrige Gewinnsteuersätze.

Genf hat angekündigt, die kantonalen Steuersätze zu senken, um seine Attraktivität für Unternehmen zu erhalten.

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Weitere Informationen

Wenn Sie weitere Informationen zu Schweizer Holdinggesellschaften benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren gewohnten Dixcart-Ansprechpartner oder die Dixcart-Geschäftsstelle in der Schweiz: beratung.schweiz@dixcart.com.

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