UK-Überweisungsbasis – Es muss offiziell beantragt werden

Hintergrund

Im Vereinigten Königreich steuerlich ansässige, nicht ansässige natürliche Personen, die auf Überweisungsbasis besteuert werden, sind nicht verpflichtet, britische Einkommenssteuer und/oder britische Kapitalertragssteuer auf ausländische Einkünfte und Gewinne zu zahlen, solange diese nicht in das Vereinigte Königreich überwiesen werden.

Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, sicherzustellen, dass dieser Steuervorteil ordnungsgemäß in Anspruch genommen wird. Geschieht dies nicht, kann die vom Einzelnen vorgenommene Planung unwirksam sein und er/sie könnte weiterhin im Vereinigten Königreich besteuert werden, und zwar auf weltweiter „Entstehungs“-Basis.

Weitere Informationen zu Wohnsitz, Aufenthalt und der effektiven Nutzung der Überweisungsbasis finden Sie unter Informationshinweis 253.

Beanspruchen der Überweisungsgrundlage

Die Besteuerung nach der Überweisungsbasis erfolgt in den meisten Fällen nicht automatisch.

Eine anspruchsberechtigte natürliche Person muss diese Besteuerungsgrundlage in ihrer britischen Steuererklärung zur Selbstveranlagung angeben.

Findet diese Wahl nicht statt, wird die natürliche Person auf der Grundlage des „Entstehens“ besteuert.

So beanspruchen Sie die Überweisungsbasis in einer Steuererklärung zur Selbstveranlagung im Vereinigten Königreich

Der Steuerzahler muss die Überweisungsbasis im entsprechenden Abschnitt seiner britischen Steuererklärung zur Selbstveranlagung angeben.

Ausnahmen: Wenn Sie keinen Anspruch geltend machen müssen

Unter den folgenden zwei begrenzten Umständen werden Einzelpersonen automatisch auf der Überweisungsbasis besteuert, ohne einen Anspruch geltend zu machen (sie können sich jedoch von dieser Besteuerungsgrundlage abmelden, wenn sie dies wünschen):

  • Die gesamten nicht abgeführten ausländischen Einkünfte und Gewinne für das Steuerjahr betragen weniger als 2,000 £; OR
  • Für das betreffende Steuerjahr:
    • Sie haben keine Einkünfte oder Gewinne im Vereinigten Königreich außer bis zu 100 £ an versteuerten Kapitalerträgen; UND
    • sie überweisen keine Einkünfte oder Gewinne an das Vereinigte Königreich; UND
    • Entweder sind sie jünger als 18 Jahre ODER sie waren in nicht mehr als sechs der letzten neun Steuerjahre im Vereinigten Königreich ansässig.

Was bedeutet das?

Herr Non-Dom zog am 6. April 2021 in das Vereinigte Königreich. Vor seinem Umzug in das Vereinigte Königreich recherchierte er online über „im Vereinigten Königreich ansässige Non-Doms“ und las, dass er in der Lage sein sollte, im Vereinigten Königreich auf der Steuerbasis der Überweisungen zu leben.

Er erkannte daher, dass, wenn Gelder von dem 1,000,000 £-Bankkonto, das er bereits außerhalb des Vereinigten Königreichs hatte, nach Großbritannien überwiesen würden, diese Gelder steuerfrei wären. Er erkannte auch, dass 10,000 £ Zinsen und 20,000 £ Mieteinnahmen, die er von einer Anlageimmobilie außerhalb des Vereinigten Königreichs erhalten hatte, ebenfalls von der Überweisungsgrundlage profitieren würden und im Vereinigten Königreich nicht besteuert würden.

Er hatte nicht das Gefühl, im Vereinigten Königreich steuerpflichtig zu sein, und korrespondierte daher überhaupt nicht mit der Steuer- und Zollbehörde Ihrer Majestät.

Er hat die Überweisungsgrundlage nicht offiziell beansprucht, und daher waren die gesamten 30,000 £ des Einkommens außerhalb des Vereinigten Königreichs (Zinsen und Mieten) im Vereinigten Königreich steuerpflichtig. Hätte er die Überweisungsgrundlage ordnungsgemäß geltend gemacht, wäre nichts davon steuerpflichtig gewesen. Die Steuerkosten waren deutlich höher als die Kosten für die Abgabe einer Steuererklärung.

Zusammenfassung und zusätzliche Informationen

Die Überweisungsbesteuerung, die für nicht im Vereinigten Königreich ansässige Personen verfügbar ist, kann eine sehr attraktive und steuereffiziente Position sein, es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass sie ordnungsgemäß geplant und offiziell geltend gemacht wird.

Wenn Sie zusätzliche Informationen zu diesem Thema, weitere Hinweise zu Ihrem möglichen Anspruch auf Nutzung der Überweisungsbasis der Besteuerung und zur ordnungsgemäßen Geltendmachung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Dixcart-Berater oder sprechen Sie mit Paul Webb oder Peter Robertson im britischen Büro: beratung.uk@dixcart.com.

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